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Das Teilungsversteigerungsverfahren richtet sich nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG, zuletzt geändert durch Art. 9 des Gesetzes v. 25.05.2016, BGBl I, 1217), das in seinen §§ 180–185 ZVG besondere Vorschriften für die Teilungsversteigerung enthält. Soweit diese Vorschriften keine Sonderbestimmungen enthalten, ist nach den Regelungen des ersten (§§ 1–161 ZVG) und zweiten Abschnitts (§§ 162–171n ZVG) des ZVG zu verfahren (§ 180 Abs. 1 [...]
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