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An einem „normalen“ Versteigerungsverfahren sind gem. § 9 ZVG namentlich der Gläubiger und der Schuldner beteiligt. Zwischen den Mitgliedern einer (Bruchteils- oder Gesamthands-) Eigentümergemeinschaft besteht ein solches Verhältnis jedoch gerade nicht (vgl. § 9 ZVG). Die Beteiligten eines Teilungsversteigerungsverfahrens werden daher als Antragsteller (vgl. §§ 181 Abs. 2, 182 Abs. 1 ZVG) und Antragsgegner bezeichnet. Die Unterscheidung ist regelmäßig nicht von Bedeutung, da der Antragsgegner dem Verfahren beitreten kann. Nach seinem Beitritt wird auch der Antragsgegner als „betreibender Gläubiger“ behandelt, so dass die Beteiligten im Teilungsversteigerungsverfahren im Ergebnis eine Doppelrolle einnehmen (vgl. § 27 Abs. 2 ZVG; Dassler/Schiffhauer/Hintzen, ZVG, 14. Aufl. 2013, § 180 Rdnr. 48; zu weiteren Antragsberechtigungen siehe Storz/Kiderlen, 6. Aufl. 2016, B 1.5). Bei Gütergemeinschaft mit gemeinsamer Verwaltung des Gesamtguts durch beide Ehegatten ist nur [...]
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