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Die Verwendung des Begriffs „Teilungsversteigerung“ ist allgemein gebräuchlich, wenngleich missverständlich, weil das Verfahren gerade nicht zu einer Teilung des betroffenen Gegenstands, sondern lediglich zu einer Umwandlung des an sich unteilbaren Gegenstands in einen teilbaren Erlös führt (so zu Recht Cirullies, Vollstreckung in Familiensachen, 1. Aufl. 2009, Rdnr. 256, der den Begriff der „Auseinandersetzungsversteigerung“ für treffender hält; siehe auch Dassler/Schiffhauer/Hintzen, ZVG, 14. Aufl. 2013, § 180 Rdnr. [...]
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