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Durch die Teilungsversteigerung an sich wird die Auseinandersetzung der Grundstücksgemeinschaft noch nicht bewirkt; vielmehr setzt sich die Gemeinschaft am (nunmehr teilbaren) Versteigerungserlös fort, der kraft Gesetzes als Surrogat an die Stelle des betroffenen Gegenstands tritt (BGH, FamRZ 2014, 285; BGH, FamRZ 2008, 767; Storz/Kiderlen, Praxis der Teilungsversteigerung, 6. Aufl. 2016, C 9.5.1;). Da das Ziel der Teilungsversteigerung bereits mit dem Transfer des unteilbaren Grundstücks in einen teilbaren Erlös erreicht ist, gehört die Verteilung eines evtl. Übererlöses unter den Eheleuten selbst nicht mehr zu den Aufgaben des Versteigerungsgerichts (BGH, Rpfleger 1984, 109; Storz/Kiderlen, 6. Aufl. 2016, C 9.2 m.w.N.). Dieser Umstand kommt für viele ehemalige Eheleute überraschend und löst häufig Bedauern aus. Nach Rechtskraft des Zuschlagsbeschlusses wird ein besonderer Termin zur Erlösverteilung von Amts wegen anberaumt (§ 105 ZVG), es sei denn, dem Gericht wird [...]
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