Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
In diesem Verfahren hat das Familiengericht ggf. dann auch z.B. über Gegenansprüche zu entscheiden (vgl. Kogel, FamRB 2003, 403; vgl. Wever, FamRZ 2003, 567). Damit haben die ehemaligen Eheleute bis zur abschließenden Auseinandersetzung u.U. noch einen langen Weg vor sich. Die Rechtsprechung des BGH zu den Zurückbehaltungsrechten und zur Beendigung der Bruchteilsgemeinschaft hat einige Kehrtwendungen genommen (ausführlich zur gesamten Problematik Wever, FamRZ 2018, 649). Ein Teilhaber habe kein Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem Anspruch auf Zustimmung zur Auskehrung eines vom Versteigerungsgericht hinterlegten Erlöses, wenn er nur Ansprüche geltend machen könne, die keine Zuteilung aus dem Versteigerungserlös rechtfertigten (so BGH, FamRZ 1990, 254). Da ein Teilhaber einer Gemeinschaft gem. § 749 Abs. 1 BGB „jederzeit“ die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen könne, dürfe dieser Gesetzeszweck nicht durch die Geltendmachung von Gegenrechten, die nicht in der [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen