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Grundsätzlich ist auch bei Ersteigerung des ehemals gemeinsamen Grundstücks durch einen der Ehegatten die Zahlung des Bargebots in voller Höhe vorzunehmen (Schulz/Hauß, Vermögensauseinandersetzung, 6. Aufl. 2015, Kap. 6 Rdnr, 1432; so auch BGH, Urt. v. 13.11.2013 – XII ZB 333/12, FamRZ 2014, 285, Rdnr. 30; vorgehend OLG Koblenz, FamRZ 2012, 1665). Geschieht dies nicht, wird der Ehegatte behandelt wie ein Ersteher, der seinen Verpflichtungen aus dem Meistgebot – ganz oder teilweise – nicht nachgekommen ist (Storz/Kiderlen, 6. Aufl. 2016, C 10.2), d.h., es droht u.U. die Wiederversteigerung. Die alte Streitfrage, ob er das von ihm zu zahlende Bargebot um den Betrag kürzen darf, der ihm seiner Ansicht nach aus dem Übererlös zusteht (dagegen wohl Kogel, 2. Aufl. 2014, Rdnr. 416), hat der BGH inzwischen entschieden und den Weg einer abgekürzten Auseinandersetzung für den Fall gebilligt, dass aus dem Erlösüberschuss keine Gemeinschaftsverbindlichkeiten und keine [...]
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