Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Unterhalten die Ehegatten ein Gemeinschaftssparkonto, gelten keine anderen Regelungen als bei Girokonten (siehe Teil 9/3.1.4.4.3). Liegt ein Und-Konto vor, ist nur die gemeinsame Verfügung möglich. Handelt es sich um ein Oder-Konto, kann jeder Ehegatte mit der Ausgleichungsregelung gem. § 430 BGB verfügen. Verfügt ein Ehegatte vor der Trennung über mehr, als ihm im Innenverhältnis als hälftiger Anteil zusteht, bleibt es bei der Ausgleichungspflicht gegenüber dem anderen Ehegatten (OLG Düsseldorf, FamRZ 1999, 1504, 1506). Selbst wenn es sich um ein Geschäftskonto handelt, das im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit eines Ehegatten geführt wurde, wird hiervon grundsätzlich die Ausgleichungspflicht nach § 430 BGB nicht berührt, wenn der Ehegatte über das Konto verfügt, um einen Betriebsmittelkredit abzulösen (BGH, FamRZ 1990, 370). Der BGH hebt hervor, dass die Anspruchsgrundlage des § 430 BGB auch in diesem Fall nicht beseitigt werde. Es sei dann Sache des [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen