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Ist nur ein Ehegatte Kontoinhaber, kann dennoch der Ehepartner einen Anspruch auf Auszahlung des hälftigen Guthabens haben. Wie bei Girokonten geht die Rechtsprechung auch bei Sparkonten von einer stillschweigend getroffenen Vereinbarung der Ehegatten aus, dass ihnen das Guthaben hälftig zusteht (OLG Düsseldorf, FamRZ 1997, 562). Dies gilt zumindest dann, wenn das Konto der Anschaffung von Haushaltsgegenständen oder eines Pkw dient. Zwischen den Ehegatten besteht nach der Rechtsprechung des BGH eine Bruchteilsgemeinschaft gem. §§ 741 ff. BGB. Sie hat zur Folge, dass den Ehegatten im Innenverhältnis als Teilhaber nach § 742 BGB gleiche Anteile zustehen (BGH, FamRZ 2000, 948, 949). Dies gilt nicht nur, wenn beide Ehegatten Einzahlungen auf das Konto geleistet haben, sondern auch, wenn die Mittel allein oder überwiegend von einem Ehegatten stammten (BGH, FamRZ 2002, 1696, 1697; Haußleiter/Schulz, a.a.O., Rdnr. 361, 368; Wever, a.a.O., Rdnr. 697). Maßgebendes Kriterium ist der [...]
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