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Verzögerungsrüge

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Mit dem am 03.12.2011 in Kraft getretenen Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (BGBl I, 2302) sind die §§ 198–201 neu gefasst in das GVG eingeführt worden. Diese Bestimmungen sollen die Verfahrensbeteiligten vor der unangemessenen Verzögerung von Gerichtsverfahren schützen. Die Regelung geht u.a. zurück auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 02.09.2010 (NJW 2010, 3335), mit dem die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet wurde, einen wirksamen Rechtsschutz gegen unangemessen lange Gerichtsverfahren zu gewähren. Mit der Regelung wurde das Recht zur Erhebung einer Verzögerungsrüge bei dem mit der Sache befassten Gericht (§ 198 Abs. 3 Satz 1 GVG) sowie ggf. die Grundlage für einen Entschädigungsanspruch (§ 198 Abs. 1 Satz 1 GVG) geschaffen. Die Verzögerungsrüge stellt kein Rechtsmittel gegen eine gerichtliche Entscheidung dar und führt insbesondere nicht zu einer [...]
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