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Nach früherem Recht wurde von der Rechtsprechung für Fälle der „greifbaren Gesetzwidrigkeit“ die Möglichkeit einer außerordentlichen Beschwerde außerhalb des gesetzlich geregelten Rechtsmittelrechts vorgesehen. Nachdem in der Vergangenheit das Rechtsmittelrecht umfassend neu geregelt wurde, ohne dass für Fälle „greifbarer Gesetzwidrigkeit“ ein besonderer Rechtsbehelf vorgesehen wurde, kann von einer Gesetzeslücke, die insoweit Voraussetzung für eine Analogie oder erweiternde Auslegung wäre, nicht mehr ausgegangen werden. Im Hinblick darauf würde es gegen das verfassungsrechtliche Gebot der Rechtsmittelklarheit verstoßen, wenn von der Rechtsprechung eine außerordentliche Beschwerde außerhalb des geschriebenen Rechts für statthaft erachtet würde (BVerfG, NJW 2007, 2538; BGH, NJW 2002, [...]
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