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Die Möglichkeit einer Rüge wegen der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist in allen Familiensachen gegeben. In Familiensachen, die keine Ehesachen oder Familienstreitsachen sind, ist § 44 FamFG die Grundlage der Gehörsrüge. Für Ehesachen und Familienstreitsachen gilt § 44 FamFG nicht (§ 113 Abs. 1 Satz 1 FamFG), sondern § 321a ZPO ist entsprechend anwendbar (§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG). Die Anhörungsrüge – gleich ob nach § 44 FamFG oder nach § 321a ZPO – ist nur gegen Endentscheidungen statthaft, gegen die ein Rechtsmittel, ein anderer Rechtsbehelf oder eine andere Abänderungsmöglichkeit nicht gegeben ist (§ 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FamFG bzw. § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Damit ist die Anhörungsrüge gegen erstinstanzliche nicht beschwerdefähige Entscheidungen und gegen Entscheidungen in der Rechtsmittelinstanz statthaft. Im Grundsatz findet die Gehörsrüge gegen der Endentscheidung vorausgehende Zwischenentscheidungen [...]
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