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Können sich die Beteiligten anlässlich eines Aufhebungsverfahrens nicht über die endgültige Aufteilung ihres Haushalts einigen, regelt das Familiengericht auf Antrag (siehe das Muster für einen Antrag in Teil 16/5.6.1.7) die Rechtsverhältnisse hieran, § 17 LPartG i.V.m. § 1568b BGB. Da hier die gleichen Grundsätze gelten, wie bei der Haushaltsgegenständeverteilung der Ehegatten bei Scheidung wird auf die ausführliche Darstellung in Teil 8/2.2 verwiesen. Es folgt eine kurze Erläuterung zum Schriftsatzmuster in Teil 16/5.6.1.7. Generell kann gesagt werden, dass zu den Haushaltsgegenständen alle die Dinge gehören, bei denen es sich nicht um Vermögensgegenstände (OLG Bamberg, FamRZ 1997, 378), persönliche Sachen (OLG Bamberg, a.a.O.) oder solche zur Berufsausübung handelt (BGH, FamRZ 1984, 144). Eine ausführliche Darstellung mit Rechtsprechungsnachweisen findet sich in Teil 8/2.2.1. Streit entsteht insbesondere bei der Frage, ob auch Kraftfahrzeuge den [...]
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