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Die Folgesache zum öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich steht im Zwangsverbund. Ihre Einleitung bedarf somit keines Antrags. Eine Ausnahme ergibt sich für Aufhebungsverfahren unter ausländischen Lebenspartnern (§ 17 Abs. 3 EGBGB). Wie schon für den Versorgungsausgleich aus Anlass eines Scheidungsverfahrens dargestellt, empfiehlt es sich für den Anwalt jedoch, nach Kräften an diesem Verfahren mitzuwirken, um es zu beschleunigen und bei seiner Gestaltung den gesetzlich zulässigen Einfluss zu nehmen (z.B. Antrag auf Versorgungsausgleich, § 3 Abs. 3 VersAusglG, oder Vereinbarung zum Versorgungsausgleich, § 20 Abs. 3 LPartG i.V.m. §§ 6–8 VersAusglG). Möglichst zeitnah zur Anhängigkeit des Aufhebungsverfahrens sollten dem Familiengericht alle erforderlichen Unterlagen zugeleitet werden, um es den Versorgungsträgern zu ermöglichen, die zeitlichen und damit dem Versorgungsausgleich zugrunde zu legenden Anrechte ermitteln zu können (siehe Teil 16/5.6.1.1). Dabei [...]
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