Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Eine Folgesache zum Kindesunterhalt kann nur die seltenen Fälle betreffen, in denen es im Rahmen der Lebenspartnerschaft zu einer Stiefkindadoption nach § 9 Abs. 7 LPartG gekommen ist. Nur in diesen Fällen nämlich erlangt das betreffende Kind die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes, § 9 Abs. 7 Satz 2 LPartG i.V.m. § 1754 Abs. 1 BGB und besitzt damit auch einen Unterhaltsanspruch gegenüber dem Adoptierenden (Palandt/Götze, 76. Aufl. 2017, § 1754 BGB Rdnr. 3). Ohne eine solche Adoption des Kindes des anderen Lebenspartners besteht keine rechtliche, sondern allenfalls eine moralische Verpflichtung zu einer Unterhaltsgewährung. Aus diesem Grund kann sich bei dieser Konstellation der Abschluss eines entsprechenden Partnerschaftsvertrags empfehlen, der die häufig unzureichende bzw. unbefriedigende rechtliche Regelung auf die spezielle Lebenssituation der Lebenspartner anpasst. Für den Kindesunterhaltsanspruch bei einer Stiefkindadoption gelten inhaltlich die [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen