Eine Folgesache zum Kindesunterhalt kann nur die seltenen Fälle betreffen, in denen es im Rahmen der Lebenspartnerschaft zu einer Stiefkindadoption nach § 9 Abs. 7 LPartG gekommen ist. Nur in diesen Fällen nämlich erlangt das betreffende Kind die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes, § 9 Abs. 7 Satz 2 LPartG i.V.m. § 1754 Abs. 1 BGB und besitzt damit auch einen Unterhaltsanspruch gegenüber dem Adoptierenden (Palandt/Götze, 76. Aufl. 2017, § 1754 BGB Rdnr. 3). Ohne eine solche Adoption des Kindes des anderen Lebenspartners besteht keine rechtliche, sondern allenfalls eine moralische Verpflichtung zu einer Unterhaltsgewährung. Aus diesem Grund kann sich bei dieser Konstellation der Abschluss eines entsprechenden Partnerschaftsvertrags empfehlen, der die häufig unzureichende bzw. unbefriedigende rechtliche Regelung auf die spezielle Lebenssituation der Lebenspartner anpasst. Für den Kindesunterhaltsanspruch bei einer Stiefkindadoption gelten inhaltlich die [...]