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Zum Verfahren und formellen Inhalt der Antragsschrift siehe Teil 16/5.2. Die § 1565 Abs. 2 BGB nachgebildete Vorschrift des § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LPartG ermöglicht die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft auch ohne vorheriges Getrenntleben in den Fällen, in denen die Fortsetzung der Lebenspartnerschaft für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Lebenspartners liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde. Diese Vorschrift ist sehr restriktiv auszulegen. So reicht es nicht, dass das Zusammenleben selbst unzumutbar ist, da derartige Unzuträglichkeiten durch eine Trennung abgestellt oder zumindest gelindert werden können. Vielmehr muss die Unzumutbarkeit gerade darin bestehen, mit dem anderen weiter in der Lebenspartnerschaft rechtlich verbunden zu sein. Hinsichtlich der Gründe, die eine Fortsetzung der Lebenspartnerschaft unzumutbar machen, kann auf die Rechtsprechung zu § 1565 Abs. 2 BGB verwiesen werden, soweit sich im Einzelnen eine [...]
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