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Zum Verfahren und dem formellen Inhalt der Antragschrift wird auf die Ausführungen in Teil 16/5.2 verwiesen. Leben die Lebenspartner seit mehr als drei Jahren dauerhaft voneinander getrennt, bestimmt § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LPartG, dass die Lebenspartnerschaft aufgehoben werden kann, ohne dass weitere Voraussetzungen vorliegen müssen. Dem Aufhebungsantrag ist allein aufgrund der (nachzuweisenden) Trennungsdauer stattzugeben. Eine gerichtliche Prognose, ob die Wiederherstellung der Lebensgemeinschaft ausgeschlossen ist, ist hier, anders als in § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b) LPartG, nicht zu treffen. Diese Vorschrift ist dem § 1566 Abs. 2 BGB nachgebildet und dient der Beweiserleichterung. Die Lebenspartnerschaft ist, wenn die dreijährige Trennungsdauer festgestellt wird, aufzuheben. Auf den etwaigen Wunsch des anderen Lebenspartners, die Lebenspartnerschaft aufrechtzuerhalten, kommt es nicht an. Im Aufhebungsantrag erübrigen sich daher alle Hinweise darauf, weshalb die [...]
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