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Ein besonderes Augenmerk sollte der Rechtsanwalt hier vor allem auf das Institut des vorzeitigen Zugewinnausgleichs legen (§ 1385 BGB; vgl. dazu auch im Ganzen Kohlenberg, NZFam 2018, 356). Trennungswillige Ehegatten sind regelmäßig versucht, bestehendes Vermögen „zu sichern“. Sind illoyale Vermögensverschiebungen nach § 1375 Abs. 2 BGB oder Geschäfte über das ganze Vermögen nach § 1365 BGB bereits nachweisbar oder liegen konkrete Anhaltspunkte vor, aus denen sich ein unmittelbar bevorstehender Vermögensverlust ergibt (vgl. BT-Drucks. 16/10798, S. 19: Der Gesetzgeber sieht bereits Vermögensumschichtungen von illiquiden Vermögenswerten in liquide Vermögenswerte wie etwa von Festgeld auf Tagesgeld oder Verkaufsbemühungen von Immobilien ohne wirtschaftlich nachvollziehbaren Grund als ausreichend an), so kann nach § 1386 BGB Aufhebung der Zugewinngemeinschaft und ggf. Zahlung des Zugewinnausgleichsanspruchs nach § 1385 BGB verlangt werden (siehe dazu im Ganzen Teil [...]
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