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Vor Trennung besteht nur ein Anspruch auf Familienunterhalt nach §§ 1360, 1360a BGB, der grundsätzlich nicht auf eine Barzahlung gerichtet ist, aber in Bezug auf die Zahlung eines Taschen- oder Wirtschaftsgeldes kapitalisiert und schon vor Trennung eingeklagt werden kann und auch für Dritte pfändbar ist (zum Ganzen siehe Teil 7/1.3; zum Taschengeldanspruch siehe Teil 7/1.3.5). Ausnahmsweise kann der Anspruch auf Familienunterhalt jedoch auch vor Trennung als Barzahlungsanspruch geltend gemacht werden, etwa wenn der bedürftige Ehegatte pflegebedürftig ist und deshalb in einem Pflegeheim untergebracht ist (siehe dazu Teil [...]
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