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In den FG-Verfahren richtet sich die Beiordnung nach § 78 Abs. 2 FamFG. Die Vorschrift erfordert ihrem Wortlaut nach zusätzlich die Feststellung, dass die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint, weil die Sach- und Rechtslage schwierig ist. Es wird die Auffassung vertreten, dass es für die Erforderlichkeit aufgrund verfassungsrechtlicher Vorgaben (vgl. BVerfG, FamRZ 2002, 531, 532) ausreichend sein müsse, wenn die Sach- oder Rechtslage schwierig (z.B. in Fällen mit Auslandsberührung: OLG Bamberg, FamRZ 2011, 1970) ist (ausf. hierzu Waller, FF 2010, 50; Schürmann, FamRB 2009, 58, 60). Diese Feststellung lässt sich nicht generell, sondern nur nach einer Abwägung im Einzelfall treffen, wobei ein objektiver Maßstab anzulegen ist (OLG Hamburg, FamRZ 2010, 1689; OLG München, FamRZ 2011, 1240; OLG Schleswig, FamRZ 2011, 1241). Dabei ist nicht auf den Kenntnisstand eines erfahrenen Familienrichters, sondern auf die Perspektive eines juristischen Laien [...]
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