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Beigeordnet werden dürfen außer Rechtsanwälten (Ausnahme: es besteht ein Tätigkeitsverbot, OLG Bremen, FamRZ 2008, 1544) nur solche Rechtsbeistände und Prozessagenten, die nach § 209 BRAO in die Rechtsanwaltskammer aufgenommen worden sind, ebenso der als Betreuer bestellte Rechtsanwalt (LSG Berlin-Brandenburg, FamRZ 2007, 488; OVG Hamburg, NJW 2009, 1292; vgl. LSG Berlin-Brandenburg, FamRZ 2009, 1612). Die Beiordnung anderer Rechtsbeistände oder Prozessagenten (BGH, FamRZ 2003, 1379) oder gar von Dolmetschern (OLG Hamm, FamRZ 2008, 1463; vgl. OLG Düsseldorf, JurBüro 2010, 316: keine Hinweispflicht auf mögliche Übersetzerentschädigung im PKH-Verfahren) scheidet aus, ebenso die Beiordnung eines Rechtsanwalts, der in Bürogemeinschaft mit dem Verfahrensbevollmächtigten der Gegenseite steht (OLG Hamburg, FamRZ 2009, 631). Wegen der in § 1618a BGB normierten Beistandspflicht soll nach Ansicht des OVG Saarlouis die Beiordnung des als Rechtsanwalt tätigen Elternteils eines [...]
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