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Ein Antrag auf Bewilligung von VKH für ein Anwaltsverfahren enthält i.d.R. konkludent auch den Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts (OLG München, FamRZ 2002, 1196). Da die Beiordnung auf Antrag des Beteiligten, nicht des Rechtsanwalts erfolgt, wurde sie früher als personen- und nicht sozietätsbezogen betrachtet (LAG Nürnberg, JurBüro 2002, 538; Zimmermann, FPR 2002, 486; vgl. Ganter, AnwBl 2007, 847). Nach Auffassung des BGH ist jedoch § 121 Abs. 1 ZPO verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass nicht nur eine persönliche Beiordnung eines einzelnen Rechtsanwalts vom Gesetz gestattet wird, weshalb dem bedürftigen Beteiligten auch eine Rechtsanwaltssozietät (Anwalts-GbR) beigeordnet werden kann (BGH, AnwBl 2009, 74). Im Übrigen kann einem Beteiligten im Rahmen der VKH-Bewilligung im Scheidungsverfahren – also wohl auch in anderen Verfahren – ebenso eine Rechtsanwaltsgesellschaft mit beschränkter Haftung beigeordnet werden (OLG Nürnberg, FamRZ 2003, 106). In [...]
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