Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Welches Vermögen unberücksichtigt zu bleiben hat, ist in § 115 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII geregelt. Mit Wirkung zum 01.04.2017 wurden die Freibeträge grundlegend geändert. Nach der auf Grundlage des § 96 Abs. 2 SGB XII erlassenen Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII i.d.F. der Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 22.03.2017 (BGBl I, 519) hat der Gesetzgeber die bisherige, nach der Art des Hilfefalls einerseits und der einstandspflichtigen Personengruppe andererseits differenzierende frühere Regelung durch einheitliche Vermögensgrenzen ersetzt. Damit verbunden war eine deutliche Erhöhung der seit 1988 im Wesentlichen unverändert gewesenen Freibeträge. Der Vermögensfreibetrag betrug nunmehr für jede volljährige oder alleinstehende minderjährige Person der Einsatzgemeinschaft einheitlich 5.000 € (im Fall von Ehegatten, Lebenspartnern [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen