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Auch nach Einführung des FamFG sind die wirtschaftlichen Voraussetzungen unverändert nach § 115 ZPO zu beurteilen (Haferanke, FPR 2009, 386; Nickel, FPR 2009, 391). § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO bestimmt, dass der Beteiligte zur Begleichung der Verfahrenskosten sein Vermögen einzusetzen hat, soweit das Vermögen verwertbar und seine Verwertung zumutbar ist (OLG Celle, NZFam 2016, 804; OVG Berlin-Brandenburg v. 15.03.2019 – OVG 11 M 30/18). Für die Höhe der nach § 115 Abs. 3 ZPO aus dem Vermögen zu zahlenden Beträge sind allein die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beteiligten maßgebend; auf die Höhe der Verfahrenskosten kommt es nicht an (OLG Brandenburg, FamRZ 2005, 2004). Es gilt der umfassende Vermögensbegriff des Sozialhilferechts (Dürbeck/Gottschalk, Rdnr. 368 m.w.N.; vgl. OLG Karlsruhe, FamRZ 2005, 1917). Im VKH-Gesuch sind nur solche Vermögenswerte anzugeben, die für die Entscheidung darüber relevant sein können (BGH, FamRZ 2004, 177). [...]
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