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Im Fall der Verfahrensstandschaft (hierzu Krause, FamRZ 2001, 1670; Wax, FPR 2002, 471, 474) ist nach überwiegender Auffassung auf die Verhältnisse des Vertreters abzustellen (OLG Hamm, FamRZ 2001, 924; OLG Karlsruhe, FamRZ 2001, 1080; OLG Dresden, OLGR Dresden 2002, 152; OLG Celle, JurBüro 2002, 540; BGH, FamRZ 2005, 1164; BGH, FamRZ 2006, 32; OLG Nürnberg, MDR 2007, 159; OLG Köln, FamRZ 2010, 749). Nachdem einem minderjährigen Beteiligten für ein Verfahren ratenfreie VKH bewilligt wurde, führt die Veränderung der Einkommensverhältnisse des gesetzlichen Vertreters nach Abschluss dieses Verfahrens nicht zu einer Abänderung der VKH-Entscheidung im Überprüfungsverfahren nach § 120a Abs. 1 ZPO. Vielmehr kommt eine Abänderung nach § 120a Abs. 1 ZPO nur dann in Betracht, wenn sich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des minderjährigen Antragstellers selbst geändert haben (OLG Karlsruhe, FamFR 2013, 42). Wird hingegen auf die Verhältnisse des vertretenen Kindes [...]
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