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Nur bereits vorhandene (OLG Stuttgart, FamRZ 2010, 311) Haushaltsgegenstände gehören in angemessenem Umfang zum Schonvermögen (§ 90 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII). Ausgleichszahlungen nach § 1568b Abs. 3 BGB anlässlich der Scheidung wird man analog behandeln müssen (Zimmermann, 5. Aufl. 2016, Rdnr. 404). Kostenerstattungsansprüche gegen den Gegner, der laut Entscheidung die Kosten zu tragen hat, stellen einsetzbares Vermögen dar. Insoweit kommt die Bewilligung von VKH nur dann in Betracht, wenn die Kosten beim Gegner nicht beizutreiben sind (OLG Celle, NJW 2009, 2755). Höchst umstritten war die Frage, ob die Kostenübernahmeansprüche des § 94 Abs. 5 Satz 2 SGB XII („Kosten, mit denen die leistungsberechtigte Person dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen“) und § 7 Abs. 4 Satz 4 UVG („Kosten, mit denen der Unterhaltsleistungsempfänger dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen“) den Anspruch auf VKH unberührt lassen. Durch seinen Beschluss vom 02.04.2008 [...]
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