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Angemessen nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII ist i.d.R. ein Hausgrundstück, wenn die Wohnfläche (als wichtigstes objektivierbares Kriterium: OLG Hamm, FamRZ 2013, 142, auch zur Verwertbarkeit) eines Familienheims gem. § 39 Abs. 1 II. WoBauG a.F. (bei Familienheimen mit einer Wohnung 130 m², bei Eigentumswohnungen 120 m²) die festgelegten Grenzen (vgl. dazu § 39 Abs. 2 II. WoBauG a.F.) nicht übersteigt. Obwohl die Vorschriften des Zweiten Wohnungsbaugesetzes zum 01.01.2002 außer Kraft getreten sind, werden deren Wohnflächengrenzen auch weiterhin für eine Abgrenzung herangezogen (OLG Karlsruhe, FamRZ 2012, 386; OLG Jena v. 22.05.2014 – 4 WF 194/14). Maßgeblich ist die gesamte Wohnfläche des Hauses (BSG, NJW 2014, 2752 zu § 12 SGB II, § 90 SGB XII). Eine Überschreitung der aufgeführten Wohnflächen ist zulässig, soweit die Mehrfläche u.a. zu einer angemessenen Unterbringung eines Haushalts mit mehr als vier Personen erforderlich ist (vgl. §§ 39 Abs. 2, 82 Abs. 2 II. [...]
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