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Soweit eine Rechtsschutzversicherung dem Antragsteller Deckungsschutz gewährt, liegt keine Bedürftigkeit vor; erforderlich ist jedoch eine konkrete Deckungszusage (BGH, NJW 1991, 109). Auch die Zusage einer Prozessfinanzierungsgesellschaft beseitigt die Bedürftigkeit des Antragstellers (BGH, NJW 2015, 3101). Rechtsschutz durch die Gewerkschaft oder einen Verband ist grundsätzlich wie eine Rechtsschutzversicherung zu behandeln. Wer Anspruch auf eine kostenlose Vertretung hat, benötigt keine VKH (Dürbeck/Gottschalk, 8. Aufl. 2016, Rdnr. 389), auch wenn dies die Zahlung einer Eigenbeteiligung voraussetzt (BAG, NJW 2013, 493; LSG Niedersachsen-Bremen, AGS 2012, 413; vgl. LSG Sachsen-Anhalt v. 22.10.2015 – L4 AS 628/15 B, BeckRS 2015, 73025; Dürbeck/Gottschalk, 8. Aufl. 2016, Rdnr. 389). Dies gilt jedoch nicht, wenn die Gegenseite anwaltlich vertreten ist (vgl. § 121 Abs. 2 ZPO) oder das Rechtsbegehren des Antragstellers im Interessengegensatz zur Gewerkschaft steht (LAG Bremen, [...]
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