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Bei minderjährigen Kindern sind gesetzliche Vertreter die Inhaber der elterlichen Sorge (§ 1629 Abs. 1 Satz 1 BGB). Dies sind – solange keine abweichende gerichtliche Sorgerechtsregelung getroffen ist (§ 1671 BGB) – bei verheirateten oder verheiratet gewesenen Eltern die Eltern gemeinschaftlich. War die Kindesmutter zur Zeit der Geburt nicht verheiratet, hat sie gem. § 1626a Abs. 3 BGB die alleinige elterliche Sorge für das Kind, es sei denn, sie hat sodann den Kindesvater geheiratet (§ 1626a Abs. 1 Nr. 2 BGB) oder die Eltern haben eine übereinstimmende Sorgeerklärung i.S.v. § 1626b BGB abgegeben (§ 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB) oder das Familiengericht hat den Eltern die gemeinsame Sorge übertragen (§ 1626a Abs. 1 Nr. 3 BGB). Wenn das Kind keinen sorgeberechtigten Elternteil hat, steht es unter Vormundschaft und wird vom Vormund vertreten (§§ 1773 ff. BGB). Wenn den Eltern für einzelne Angelegenheiten die Sorge entzogen ist oder diese an der Ausübung der Sorge [...]
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