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Gemäß § 1629 Abs. 2 Satz 1 BGB kann ein Elternteil das Kind in solchen Fällen nicht vertreten, in denen auch ein Vormund nach § 1795 BGB von der Vertretung ausgeschlossen wäre. Dieser Ausschluss der Vertretungsbefugnis betrifft die in § 1795 Abs. 1 BGB genannten Fälle sowie über § 1795 Abs. 2 BGB auch die Fälle des verbotenen Selbstkontrahierens (§ 181 BGB). Für Kindschaftssachen hat der BGH entschieden, dass es keines Ergänzungspflegers bedarf, obwohl sowohl das Kind als auch der gesetzliche Vertreter Beteiligte des Verfahrens sind (BGH v. 07.09.2011 – XII ZB 12/11, FamRZ 2011, 1788). In Abstammungssachen hält der BGH indes die Bestellung eines Ergänzungspflegers für erforderlich, wenn die Kindesmutter mit dem Scheinvater noch verheiratet ist (BGH v. 21.03.2012 – XII ZB 510/10, FamRZ 2012, 859). Nach bisher h.M. galt dies auch, wenn das Kind unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Mutter und des Vaters stand (vgl. OLG Dresden v. 29.01.2016 – 22 WF 1381/15, [...]
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