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Das volljährige Kind kann die Vaterschaft nur selbst anfechten. Dies gilt auch, wenn der Volljährige unter Betreuung (§ 1896 BGB) steht, sofern er geschäftsfähig ist (§ 1600a Abs. 5 BGB). Andernfalls gilt § 1600a Abs. 3 und 4 BGB. Für das noch nicht voll geschäftsfähige minderjährige Kind kann gem. § 1600a Abs. 3 BGB nur sein gesetzlicher Vertreter und nicht das Kind selbst anfechten. Damit soll vermieden werden, dass ein noch nicht voll geschäftsfähiges Kind – z.B. in einer pubertären Konfliktlage oder kritischen Entwicklungsphase – mit einem Vaterschaftsanfechtungsverfahren Unfrieden in die Familie trägt. Das Gesetz versagt mit dieser Regelung dem minderjährigen Kind im Anfechtungsverfahren jede Möglichkeit des eigenverantwortlichen Handelns. Auch das Kind, welches das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann nicht selbst anfechten. Die Anfechtung durch einen Elternteil bedarf auch nicht der Zustimmung des Kindes (vgl. auch BGH v. 18.03.2020 – XII ZB 321/19, FamRZ [...]
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