Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Die nach altem Recht erforderliche Zustimmung des Kindes wird seit Inkrafttreten der Kindschaftsrechtsreform am 01.07.1998 grundsätzlich nicht mehr verlangt. Stattdessen bedarf die Anerkennung nunmehr für ihre Wirksamkeit stets der Zustimmung der Mutter (§ 1595 Abs. 1 BGB). Die Mutter handelt dabei aus eigenem Recht und nicht als gesetzliche Vertreterin des Kindes. Weder können eine von der Mutter verweigerte Zustimmung gerichtlich ersetzt noch eine von der Mutter rechtsmissbräuchlich erteilte Zustimmung gerichtlich verhindert werden. Ein Entzug der elterlichen Sorge wegen verweigerter Zustimmung kommt nicht in Betracht (so aber AG Biberach v. 19.04.2001 – 2 F 144/01 [SO], JAmt 2001, 303) und würde im Übrigen auch die Rechtsposition der Mutter in Bezug auf ihre aus eigenem Recht und nicht aus der gesetzlichen Vertretung des Kindes herrührenden Entscheidungsbefugnis in der Frage der Zustimmung zur Vaterschaftsanerkennung nicht berühren. Die Zustimmung des Kindes zur [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen