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Eine Vaterschaftsanerkennung bleibt schwebend unwirksam, solange noch ein anderer Mann im Rechtssinn als Vater des Kindes gilt, sei es aufgrund einer zur Zeit der Geburt des Kindes bestehenden Ehe der Kindesmutter, sei es kraft früherer Anerkennung (BGH v. 13.09.2017 – XII ZB 403/16, FamRZ 2017, 1848; BGH v. 19.07.2017 – XII ZB 72/16, FamRZ 2017, 1687). Erst mit erfolgreicher Anfechtung der Vaterschaft wird die Vaterschaftsanerkennung des „neuen“ Vaters wirksam (§ 1594 Abs. 2 BGB). Der Tod des Mannes, der als Vater des Kindes gilt, beseitigt dessen Vaterschaftszuordnung nicht. Auch dann erlangt die Vaterschaftsanerkennung durch einen Dritten erst Wirksamkeit, wenn die Vaterschaft des – inzwischen verstorbenen – rechtlichen Vaters erfolgreich angefochten wurde, was auch noch nach dessen Tod möglich ist. Anerkennung, Zustimmung und Widerruf sind gem. § 1598 Abs. 1 BGB unwirksam, wenn sie den Anforderungen der §§ 1594–1597 BGB nicht genügen. Der Katalog der [...]
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