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Die Anerkenntniserklärung kann schon vor der Geburt des Kindes erfolgen (§ 1594 Abs. 4 BGB). Sie bezieht sich im Fall einer Mehrlingsgeburt auf alle Kinder aus der bei Anerkennung bestehenden Schwangerschaft. Erforderlich ist, dass die Schwangerschaft bei Anerkennung der Vaterschaft bereits bestand. Eine präkonzeptionelle Anerkennung der Vaterschaft kennt das deutsche Recht bislang nicht, obgleich hierfür im Zusammenhang mit der Planung einer künstlichen Befruchtung ein Bedürfnis bestehen kann. Die Rechtsfolgen der Anerkennung treten bei der vorgeburtlichen Anerkennung frühestens mit Vollendung der Geburt ein, dies aber nur, wenn zu diesem Zeitpunkt auch die erforderlichen Zustimmungserklärungen bereits vorliegen. Andernfalls treten die Rechtsfolgen der Anerkennung erst zu dem Zeitpunkt ein, zu welchem die letzte Zustimmungserklärung wirksam abgegeben wird. Erforderlich ist jedoch für den Eintritt der Rechtsfolgen der Anerkennung, dass das Kind lebend geboren wird. Wenn [...]
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