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Der genaue Tag der Trennung kann nur dann unaufgeklärt bleiben, wenn die Eheleute mehr als ein Jahr später beide geschieden werden wollen und keine streitige Vermögensauseinandersetzung stattfindet. Darauf kann man sich aber nur verlassen, wenn unanfechtbar Gütertrennung vereinbart wurde. In allen anderen Fällen sollte der Anwalt der Aufklärung des Trennungsdatums durchaus Aufmerksamkeit widmen. Denn ggf. muss das genaue Datum durch Zwischenfeststellungsbeschluss festgestellt werden, weil sonst im Streit um etwaige illoyale Vermögensminderungen in der Zeit zwischen Trennung und Beendigung des Güterstands (§ 1375 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1–3 BGB) keine Auskunftsrechte durchsetzbar sind. Auch für den vorzeitigen Zugewinnausgleich nach § 1386 BGB muss der Zeitpunkt der Trennung relativ feststehen. Die Frage des Einsatzzeitpunkts für das Getrenntleben i.S.v. § 1567 BGB löst aber auch weitergehende Rechtsfolgen aus, so etwa Unterhaltsverpflichtungen nach § 1361 BGB, die [...]
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