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Vielfach wünschen beide Ehegatten, das Trennungsjahr abzukürzen und suchen die Lösung darin, das Getrenntleben zurückzudatieren auf den Beginn der Ehekrise unter dem gemeinsamen Dach. Nach der überwiegenden Rechtsprechung bleibt es aber dabei, dass die Unterhaltung eines gemeinsamen Haushalts das Getrenntleben grundsätzlich ausschließt. Dies gilt auch dann, wenn die Eheleute nichts mehr füreinander empfinden. Die Richter gehen damit in der Praxis allerdings unterschiedlich streng um, wenn beide Seiten die Scheidung wünschen. So hat z.B. das OLG München (Urt. v. 04.07.2001 – 12 UF 820/01, FamRZ 2001, 1457) die Eheleute detailliert befragt und den Antrag abgewiesen. Das OLG hat auf den Zweck des durch § 1565 Abs. 2 BGB grundsätzlich geforderten Trennungsjahres abgestellt, dass sich die Ehegatten möglichst frühzeitig über die Realitäten einer vollständigen Trennung nebst ihren Langzeitwirkungen klar werden und prüfen, ob sie sie aushalten. Es bestehe daher kein [...]
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