Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Entbehrlich ist das Trennungsjahr laut § 1565 Abs. 2 BGB nur, „wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde“. Die Härte muss sich „auf die Aufrechterhaltung des äußeren formalen Ehebandes beziehen“, nicht auf das Zusammenleben (OLG Braunschweig, FamRZ 2000, 287). § 1565 Abs. 2 BGB enthält keinen eigenen Scheidungstatbestand. Voraussetzung für eine Entbehrlichkeit des Trennungsjahres ist der Nachweis des Scheiterns der Ehe (§ 1565 Abs. 1 Satz 1 BGB), weil es dem antragstellenden Ehegatten aus Gründen, die in der Person des anderen liegen, nicht zumutbar ist, an der Ehe festzuhalten. Zu beachten ist aber, dass die Härtefallscheidung eine absolute Ausnahmeregelung darstellt. Sie setzt ein schwerwiegendes Fehlverhalten des anderen Ehegatten voraus. Die häufig festzustellenden ehelichen „Abnutzungserscheinungen“ reichen nicht aus, um hierauf das [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen