Zu einer Interessenkollision würde es führen, wenn der Anwalt zunächst eine Partei berät und sich dann als Mediator anbietet oder eine Mediation versucht und nach deren Scheitern einen der beiden parteilich vertritt. Umstritten ist, ob der anwaltliche Mediator anschließend im unstreitigen Scheidungsverfahren den Antragsteller vertreten darf. Streng genommen dürfte dies nicht möglich sein. Zur Interessenkollision OLG Karlsruhe (Urt. v. 26.04.2001 – 2 U 1/00): „Ist auch eine anwaltliche Tätigkeit als Mediator im Einverständnis beider Parteien mit dem Ziel der Vermittlung zulässig, so ist doch jede spätere Tätigkeit des Rechtsanwalts in (denselben) Rechtssachen, die Gegenstand der Mediation waren, gem. § 43a Abs. 4 BRAO ausgeschlossen. Der Rechtsanwalt, der nach dem klaren Hervortreten der Interessengegensätze der Parteien (hier Eheleute) seine Tätigkeit für eine Partei weiterführt, indem er sie trotz des bestehenden Interessenkonflikts weiter berät oder vertritt, [...]