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Die Europa-Richtlinie (siehe Kapitel 18.A.3) sieht entsprechende Regelungen vor: Art. 8 EU-RL regelt, dass die Parteien, die eine Streitigkeit durch Mediation beizulegen versuchen, keine Nachteile im Hinblick auf laufende Verjährungsfristen erleiden dürfen. In Bezug auf die Verjährungshemmung durch ein Mediationsverfahren hat der deutsche Gesetzgeber keine expliziten Regelungen in das Mediationsgesetz oder das BGB aufgenommen. Nach der Gesetzesbegründung seien die bestehenden Regelungen ausreichend: Eine laufende Mediation sei als schwebende Verhandlung gem. § 203 BGB zu qualifizieren und hemme daher die Verjährung. Hier bleibt abzuwarten, ob in der Praxis die schwierige Abgrenzung gelingt, zu welchem Zeitpunkt bei einem gescheiterten Mediationsversuch die Hemmungswirkung endet. Um den Mediationsklienten größtmögliche Sicherheit zu verschaffen, schließt der Mediator mit den Klienten einen Kontrakt, der u.a. als Prozessvertrag enthält, dass die Verjährung von der [...]
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