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Die gesetzliche Erbfolge richtet sich nach der leiblichen Verwandtschaft: „Das Gut rinnt wie das Blut“. Stiefkinder sind damit nicht erbberechtigt. Es besteht hingegen die Möglichkeit, sie im Testament ausdrücklich als Erben einzusetzen. Eigene Regelungen für die Patchworkfamilie gibt es nicht. Die Höhe des geerbten Vermögens ist für die Kinder einer Patchworkfamilie vom Zufall abhängig – je nachdem, wer zuerst verstirbt: Die Kinder des länger Lebenden sind klar bevorzugt, weil sie über ihren Elternteil auch das erben, was dieser im Wege der Erbfolge von seinem Ehegatten erworben hatte. Das ist nicht immer so gewollt. Die einzige Lösung liegt in individuell ausgestalteten gemeinschaftlichen Testamenten. Im Zusammenhang mit einem Mandat aus einer Patchworkfamilie sollten Sie auf diese Thematik aufmerksam machen und über den dringenden Regelungsbedarf aufklären. Eine weithin unbekannte Regelung im Erbrecht findet sich bei den Regelungen des Zugewinnausgleichs: § 1371 [...]
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