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Mit Inkrafttreten des FamFG 2009 ist die Bedeutung von Stiefeltern als „Bezugsperson“ auch verfahrensrechtlich gestärkt worden: Das Gericht kann im Interesse des Kindes Stiefeltern als Beteiligte hinzuziehen, wenn das Kind seit längerer Zeit mit diesen im Familienverband gelebt hat (§ 161 Abs. 1 Satz 1 FamFG). Durch die Hinzuziehung werden die Stiefeltern zu Kann-Beteiligten. Sie sind aber nicht automatisch beschwerdebefugt, sondern nur bei materieller Beschwer (BT-Drucks. 16/6308, S. 241; KG, FamRZ 2000, [...]
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