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Bekommen Kinder von ihrem unterhaltspflichtigen Elternteil keinen Unterhalt, springt bis zum 18. Lebensjahr die „Unterhaltsvorschusskasse“ beim Jugendamt ein. Kinder in Stiefelternfamilien erfüllen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG jedoch nicht, denn der sie erziehende Elternteil ist, wenn er (wieder-)verheiratet ist, nicht (mehr) „ledig, verwitwet oder geschieden“ (BVerwG, Urt. v. 07.12.1999 – 5 C 42.99, BVerwGE 112, 259). Durch die Wiederverheiratung verliert der Elternteil also möglicherweise Einnahmen, wenn nämlich der Unterhaltspflichtige nicht leistungsfähig ist. Dem Gesetzgeber war dabei bewusst, „dass der Entzug oder die Verweigerung der öffentlichen Unterhaltsleistung im Einzelfall das sensible Stiefkind-Stiefeltern-Verhältnis belasten oder einem Elternteil das Eingehen einer Ehe erschweren kann“ (Begründung zu Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Jugend, Familie und Gesundheit v. 25.04.1979, BT-Drucks. 8/2774, S. 12). Auch [...]
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