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Das Bundesverfassungsgericht hat dem Recht auf Kenntnis der Abstammung (= der biologischen Herkunft) seit Jahren immer wieder einen hohen Stellenwert eingeräumt. Das Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geht aber dem Kind, das anonym oder mittels einer Samenspende geboren wird, verloren. Spezielle Regelungen eines Auskunftsrechts enthält daher das Gesetz zum Ausbau der Hilfen für Schwangere und zur Regelung der vertraulichen Geburt (BGBl I 2013, 3458). Mit der vertraulichen Geburt soll die medizinische Versorgung von Mutter und Kind in den Fällen verbessert werden, in denen die Mutter ihr Kind nicht behalten will und es ansonsten ohne medizinische Begleitung zur Welt brächte. Bei der vertraulichen Geburt wird die Schwangere unter einem Pseudonym behandelt. Es wird ein Herkunftsnachweis verwahrt, den das Kind mit Vollendung des 16. Lebensjahres grundsätzlich einsehen darf. Das Einsichtsrecht wirkt aber nicht absolut: Die Mutter soll nach dem Gesetz [...]
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