Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Das FamFG listet in § 111 FamFG die Familiensachen enumerativ auf. Die noch nach alter Rechtslage (vor dem 01.09.2009) überwiegend als Kindschaftssache definierten Verfahren zur Anerkennung oder Anfechtung der Vaterschaft fallen jetzt unter den Oberbegriff der Abstammungssachen. Im Gegensatz zur Rechtslage vor Einführung des FamFG sind Kindschaftssachen keine Familienstreitsachen mehr und unterliegen somit nur den Vorschriften des FamFG. Es besteht auch kein Anwaltszwang (§ 114 FamFG). Im Rahmen eines VKH-Antrags ist daher unbedingt zu beachten, dass § 78 FamFG eine besondere Prüfung der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage zur Voraussetzung für eine Bewilligung macht. So ist auch die Beschränkung auf einen Anwalt am Sitz des Gerichts nach § 78 Abs. 3 FamFG stets zu [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen