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Mit dem Gesetz zur Stärkung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters vom 04.07.2013, in Kraft getreten am 13.07.2013 (BGBl I, 2176), wurden zwei Entscheidungen des EGMR (EGMR v. 15.09.2011 – 17080/07, FamRZ 2011, 1715; EGMR v. 21.12.2010 – 20578/07, FamRZ 2011, 269; a.A. noch BVerfG v. 20.09.2006 – 1 BvR 1337/06, FamRZ 2006, 1661) umgesetzt, in denen der Gerichtshof feststellte, dass die zuvor geltenden Regelungen im BGB einen leiblichen, jedoch nicht rechtlichen Vater in bestimmten Konstellationen in seinen durch die EMRK verbürgten Rechten, insbesondere in seinem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK) verletzen könnten. Nach § 1686a Abs. 1 Nr. 1 BGB hat nun ein leiblicher Vater, der ein ernsthaftes Interesse an dem Kind gezeigt hat, solange die rechtliche Vaterschaft eines anderen Mannes besteht, ein Recht auf Umgang mit seinem Kind, wenn der Umgang dem Kindeswohl dient. Er hat zudem nach § 1686a Abs. 1 Nr. 2 BGB ein Recht auf Auskunft [...]
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