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Es ist inzwischen nahezu einhellige Meinung in Literatur und Rechtsprechung, dass latente Steuerlasten zu berücksichtigen sind. So führt der BGH in seiner Entscheidung vom 02.02.2011 – XII ZR 185/08 (FamRZ 2011, 1367, 1368) aus: „Aus Gründen der Gleichbehandlung dürfte es geboten sein, eine latente Steuerlast auch bei der Bewertung von anderen Vermögensgegenständen (etwa bei Grundstücken, Wertpapieren oder Lebensversicherungen) dann zu berücksichtigen, wenn deren Veräußerung – bezogen auf die Verhältnisse zum Stichtag und ungeachtet einer bestehenden Veräußerungsabsicht – eine Steuerpflicht auslösen würde. Denn eine Bewertung, die auf den am Markt erzielbaren Preis abstellt, hat die mit einer Veräußerung zwangsläufig verbundene steuerliche Belastung wertmindernd einzubeziehen.“ Siehe dazu u.a. Schulz, FamRZ 2014, 1684 und Borth, FamRZ 2014, 1687. Hieraus ergeben sich erhebliche Auswirkungen für die Bewertung von Immobilien! Da die Immobilienpreise in [...]
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