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Eigengenutzte Ein- und Zweifamilienhäuser werden üblicherweise mit dem Sachwertverfahren bewertet (§§ 35 ff. ImmoWertV n.F.). Mit der ImmoWertV haben sich die Begrifflichkeiten geändert: Nach der WertermittlungsVO handelte es sich beim Sachwert um einen Wert ohne Marktanpassung. Dem entspricht nunmehr der vorläufige Sachwert nach der ImmoWertV (§§ 36 f. ImmoWertV n.F.). Der Wert mit Marktanpassung wurde früher Verkehrswert genannt, das ist nunmehr der Sachwert. Der vorläufige Sachwert ist die Addition von Bodenwert, dem Bauwert des Gebäudes und dem Wert der Außenanlagen. Der Bauwert errechnet sich aus dem umbauten Raum und dem Raummeterpreis. Der Wert von Außenanlagen wird üblicherweise geschätzt. Beim Bauwert ist – bezogen auf eine geschätzte Gesamtnutzungsdauer – die verbleibende Restnutzungsdauer anzusetzen (§ 38 ImmoWertV n.F.), d.h., es sind Wertminderungsabschläge wegen Alters vorzunehmen (BGH, FamRZ 1992, 918 ff.). Sodann ist der vorläufige Sachwert an [...]
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