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Besteht ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung, so kann dieser für die Zukunft ohne Berücksichtigung der in der Vergangenheit von dem anderen Ehegatten getragenen Lasten geltend gemacht werden – der Anspruch auf anteilige Beteiligung an der Lastentragung ist für die Zukunft, nachdem die Aufwendungen erbracht worden sind, im Wege der Aufrechnung geltend zu machen (OLG Köln, FamRZ 1994, 962). Siehe hierzu im Einzelnen Mandatssituation [...]
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