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Sind die Ehegatten – wie meist üblich – je zur ideellen Hälfte Miteigentümer eines Einfamilienhauses oder einer Eigentumswohnung, bestimmen sich die Rechtsverhältnisse an der Immobilie nach den Vorschriften über die Bruchteilsgemeinschaft (§§ 745 ff. BGB). Diese allgemeinen Vorschriften des BGB werden allerdings durch die eheliche Lebensgemeinschaft überlagert. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der gemeinsam aufgenommenen Verbindlichkeiten zum Erwerb oder Bau einer derartigen Immobilie. Die grundsätzlich anwendbare allgemeine Regel des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB wird hier durch die besonderen familienrechtlichen Verhältnisse modifiziert. Soweit nämlich während einer bestehenden Ehe ein Ehepartner allein die mit einem gemeinsamen Immobilienobjekt verbundenen Lasten trägt, kann er auch nach dem Scheitern der Ehe für die Zeit der ehelichen Lebensgemeinschaft keine anteilige Erstattung seiner Aufwendungen verlangen. Die in den allgemeinen Vorschriften der §§ 426, 748 [...]
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