Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Anlässlich der Scheidung kann ein Ehegatte gem. § 1568a Abs. 1 BGB einen Antrag auf Wohnungsüberlassung stellen. Auch hier ist das Verfahrensrecht in den §§ 200–209 FamFG geregelt. Nach Rechtskraft der Ehescheidung gelten allerdings – was Nutzungen und Lasten betrifft – uneingeschränkt die allgemeinen Regeln des Gemeinschaftsrechts. Die Neuregelung der Verwaltung und Benutzung der Immobilie im Rahmen des § 745 Abs. 2 BGB kann so aussehen, dass einer der Ehepartner das Objekt nutzt und auch die Lasten trägt. Der Ehepartner, der weiter die gemeinschaftlichen Kredite abbezahlt und/oder die sonstigen Hauslasten bedient, kann direkt im Wege eines Zahlungsantrags Ansprüche durchsetzen. Allerdings kann der Ehegatte, der das Objekt nicht genutzt hat, in diesen Fällen im Wege einer Einwendung seinen Anspruch auf Nutzungsentschädigung auch entgegen den allgemeinen Regeln rückwirkend geltend machen (BGH, FamRZ 1983, 795, 797; OLG Celle, NJW-RR 1990, 265 ff.). Bei der Höhe der [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen