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Das Verfahren wegen Zuweisung der Ehewohnung ist ein eigenständiges Verfahren, wobei die Familiengerichte sachlich zuständig sind. Bei Anhängigkeit eines Scheidungsverfahrens ist das Gericht der Ehesache örtlich zuständig, ansonsten gilt die Reihenfolge des § 201 Nr. 2–4 FamFG, wonach es primär auf den Ort ankommt, an dem die Wohnung belegen ist. Wegen des vorläufigen Regelungscharakters einer Entscheidung nach § 1361b BGB ist der Vermieter nicht zu beteiligen, wohl aber ist in der Antragsschrift anzugeben, ob Kinder im Haushalt leben (§ 203 Abs. 3 FamFG), damit das Jugendamt beteiligt werden kann (§ 205 FamFG). Da Entscheidungen erst mit Rechtskraft wirksam werden, soll das Familiengericht nach § 209 Abs. 2 Satz 2 FamFG die sofortige Wirksamkeit zur effektiven Durchsetzung der getroffenen Entscheidung anordnen; ebenso kann die Vollstreckung vor der Zustellung nach § 209 Abs. 3 FamFG angeordnet werden (Gleichlauf mit den Verfahrensvorschriften des [...]
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